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§ 99 Absatz 3 BauGB
(3)
1
Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach
§ 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
2
Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
Verweis auf
§ 99 Absatz 3 BauGB
von
§ 44 Absatz 3 Satz 4 BauGB