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§ 257 VAG
§ 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
(1)
1
Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen.
2
Ausschließlich für diese Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die
§§ 96 bis 121
und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die
§§ 89 bis 95
gelten.
(2)
1
Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach
§ 94
nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen nicht überschreiten.
2
In die Berechnung der Gruppensolvabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen werden, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Fußnote
(+++
§ 257
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 257 VAG
von
§ 290 Absatz 2 Satz 2 VAG