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§ 288 Absatz 5 Satz 1 VAG
(5)
1
Wenn die Europäische Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 260 Absatz 5 der
Richtlinie 2009/138/EG
festgestellt hat, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittstaats vorläufig als gleichwertig gelten, ist während des in dem Rechtsakt genannten Zeitraums
§ 289
anzuwenden.
Verweis auf
§ 288 Abs. 5 Satz 1 VAG
von
§ 289 Absatz 2 Satz 2 VAG