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§ 290 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des
§ 288
statt, sind die
§§ 250 bis 265 und 271 bis 285 sowie 309
entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 290 Abs. 1 Satz 1 VAG
von
§ 280 Absatz 5 Satz 2 VAG