Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 260 VAG
§ 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
1
Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.
2
Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.
Fußnote
(+++
§ 260
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 260 VAG
von
§ 246 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VAG