Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 245 Absatz 4 Satz 2 VAG
2
Unterliegt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der
Richtlinie 2009/138/EG
und der
Richtlinie 2006/48/EG
, kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/87/EG
anwenden.
Verweis auf
§ 245 Abs. 4 Satz 2 VAG
von
§ 245 Absatz 5 Satz 2 VAG