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§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VAG
1.
die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die einzuhalten sind, wenn in Deutschland Altersversorgungssysteme für ein Trägerunternehmen durchgeführt werden, sowie
§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VAG
2.
die Vorschriften, die nach Titel IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassen worden sind.
Verweis auf
§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 VAG
von
§ 243b Absatz 5 Satz 1 VAG