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§ 234g VAG
§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.
(2)
1
Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu
§ 235 Absatz 1 Nummer 1
bestimmt.
2
Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
(3)
1
Zur Ermittlung der Eigenmittel ist
§ 214
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden.
2
In
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d
treten dabei die nach
§ 235 Absatz 1
erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach
§ 217 Satz 1
erlassenen Vorschriften.
(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
Verweis auf
§ 234g VAG
von
§ 238 Absatz 1 Satz 1 VAG