Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 234p Absatz 1 VAG
(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.
§ 234p Absatz 3 VAG
(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.
Verweis auf
§ 234p Absatz 1 und 3 VAG
von
§ 235a Satz 1 Nummer 3 VAG