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§ 341f Absatz 2 HGB
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
Verweis auf
§ 341f Absatz 2 HGB
von
§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VAG