§ 26 Absatz 5 VAG
(5) 1Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens zu umfassen und insbesondere die folgenden Bereiche abzudecken:
1.
die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bildung von Rückstellungen,
2.
das Aktiv-Passiv-Management,
3.
die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und Instrumente von vergleichbarer Komplexität,
4.
die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentrationsrisikos,
5.
die Steuerung operationeller Risiken und
6.
die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.
2Die innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanagement müssen mindestens Vorgaben zu den genannten Bereichen machen.