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§ 1 Absatz 2 Satz 4 VAG
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Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
§ 35 Absatz 2 VAG
(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.
§ 37 Absatz 2 VAG
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (
§ 35 Absatz 2
) jeweils unverzüglich einzureichen.
Verweis auf
§ 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 VAG
von
§ 234 Absatz 1 Satz 2 VAG