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§ 226 Absatz 3 VAG
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind gemäß den Grundsätzen des
§ 124 Absatz 1
anzulegen.
Verweis auf
§ 226 Absatz 3 VAG
von
§ 222 Absatz 5 Satz 1 VAG