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§ 165 Absatz 1 VAG
(1) Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, finden die nachstehenden Absätze und die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des
§ 215
Anwendung.
§ 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9a VAG
Verweis auf
§ 165 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9a VAG
von
§ 215 Absatz 2 Satz 3 VAG