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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG
1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a KWG
1a.
die in
§ 1 Abs. 1 Satz 2
des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KWG
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KWG
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 KWG
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 KWG
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 KWG
von
§ 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a VAG