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§ 210 Absatz 3 Satz 1 VAG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von
§ 39 Absatz 1
sowie von den
§§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156
gestatten.
Verweis auf
§ 210 Abs. 3 Satz 1 VAG
von
§ 210 Absatz 4 Satz 2 VAG