§ 176 VAG§ 176 Mitgliedschaft
1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. 2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. 3Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.