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§ 114 Absatz 2 VAG
(2) Wird der Plan nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung die Rückkehr zur Standardformel anordnen.
Verweis auf
§ 114 Absatz 2 VAG
von
§ 209 Absatz 2 Satz 2 VAG