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§ 106 Absatz 1 Satz 2 VAG
§ 106 Absatz 2 VAG
(2)
1
Die Anpassung der gemäß
§ 100 Absatz 3
kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet.
2
Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
§ 106 Absatz 3 VAG
(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.
Verweis auf
§ 106 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 VAG
von
§ 209 Absatz 1 Satz 3 VAG