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§ 200 VAG
§ 200 Bestandsübertragung
1
Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung.
2
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
3
Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach
§ 201
zu beschließen.
4
In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
Verweis auf
§ 200 VAG
von
§ 201 Absatz 1 Satz 2 VAG