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§ 312 Absatz 1 VAG
(1)
1
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
2
Die Antragsrechte nach
§ 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2
der Insolvenzordnung stehen ausschließlich der Aufsichtsbehörde zu.
3
Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (
§§ 269d bis 269i
der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Versicherungsunternehmen nur dann Wirkung, wenn die Aufsichtsbehörde sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Verweis auf
§ 312 Absatz 1 VAG
von
§ 168 Absatz 2 Satz 1 VAG