§ 4 VAG
§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
1Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
§ 8 Absatz 3 VAG
(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.
§ 9 Absatz 1 VAG
(1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
§ 10 Absatz 1 VAG
(1) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt. 2Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller Mitglied- oder Vertragsstaaten.