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§ 9 Absatz 4 Nummer 6 VAG
6.
bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen und Anschriften der gemäß
§ 163
zu bestellenden Schadenregulierungsbeauftragten.
Verweis auf
§ 9 Absatz 4 Nummer 6 VAG
von
§ 163 Absatz 2 Satz 1 VAG