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§ 24 Absatz 2 BauGB
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
§ 24 Absatz 3 Satz 1 BauGB
(3)
1
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB
von
§ 25 Absatz 2 Satz 1 BauGB