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1Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert.
2Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit.
3Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht.
4Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen.
5Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach
§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.