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§ 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 VVG
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
§ 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 VVG
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Verweis auf
§ 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 VVG
von
§ 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VAG