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§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG
1.
die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAG
2.
die Alterungsrückstellung nach
§ 341f
des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VAG
3.
in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,
§ 146 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VAG
4.
dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,
§ 146 Absatz 2 VAG
(2)
1
Auf die substitutive Krankenversicherung ist
§ 138 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
2
Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden.
3
Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.
Verweis auf
§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 VAG
von
§ 148 Satz 1 VAG