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§ 137 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
verlangen, einen höheren Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,
Verweis auf
§ 137 Abs. 2 Nr. 1 VAG
von
§ 137 Absatz 2 Satz 2 VAG