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§ 129 Absatz 2 Satz 3 VAG
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Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen;
§ 127 Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 129 Abs. 2 Satz 3 VAG
von
§ 127 Absatz 2 Satz 3 VAG