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§ 91 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei Unternehmensfortführung und im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen und
§ 91 Absatz 2 Nummer 2 VAG
2.
im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten sind.
Verweis auf
§ 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 VAG
von
§ 92 Absatz 1 Satz 1 VAG