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§ 71 Satz 1 Nummer 2 VAG
2.
im Fall des
§ 70
die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach
§ 70
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
Verweis auf
§ 71 Satz 1 Nr. 2 VAG
von
§ 71 Satz 3 VAG