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§ 65 Absatz 2 VAG
(2) Auf diese Unternehmen sind
§ 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2
mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4.
§ 13 Absatz 2
nicht anzuwenden ist.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 VAG
von
§ 68 Absatz 3 Satz 2 VAG