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§ 61 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit Ausnahme der in den
§§ 65 und 66
genannten Unternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben.
§ 169 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen, die in dem Herkunftsstaat zur Umsetzung des Artikels 14 der
Richtlinie 2009/138/EG
erlassen worden sind, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
Verweis auf
§ 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 66a Absatz 1 Satz 1 VAG