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§ 294 Absatz 2 Satz 2 VAG
2
Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten.
§ 294 Absatz 2 Satz 3 VAG
3
Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
§ 294 Absatz 2 Satz 4 VAG
4
Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
Verweis auf
§ 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4 VAG
von
§ 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 VAG