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§ 59 Absatz 2 Satz 5 VAG
5
Hat sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des
§ 132 Absatz 2
, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 3 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
Verweis auf
§ 59 Abs. 2 Satz 5 VAG
von
§ 59 Absatz 4 Satz 2 VAG