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§ 9 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht;
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 VAG
2.
Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, und über die Arten von Rückversicherungsverträgen, die das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt;
§ 9 Absatz 3 Nummer 5 VAG
5.
für Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen
a)
eine Übersicht über die voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung,
b)
eine Übersicht über die voraussichtlichen Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung sowie
§ 9 Absatz 3 Nummer 6 VAG
6.
für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 VAG
von
§ 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VAG