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§ 237 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Dabei treten
1.
die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
2.
die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten,
3.
die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.
Verweis auf
§ 237 Abs. 1 Satz 2 VAG
von
§ 54 Absatz 3 Satz 3 VAG