4.
von den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Absatz 1 bis 3 sowie die
§§ 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des
§ 57 Absatz 2 handelt, die die in
§ 52 genannten Geschäfte betreiben;