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§ 193 Absatz 6 Satz 4 VVG
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Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.
Verweis auf
§ 193 Absatz 6 Satz 4 VVG
von
§ 49 Absatz 1 Satz 1 VAG