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§ 29 Absatz 4 VAG
(4) Die Unternehmen legen in vom Vorstand genehmigten schriftlichen internen Leitlinien fest, wie die kontinuierliche Angemessenheit der zu veröffentlichenden und der zu übermittelnden Informationen zu gewährleisten ist.
Verweis auf
§ 29 Absatz 4 VAG
von
§ 45 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 VAG