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§ 35 Absatz 5 VAG
(5)
1
Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 52
hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den
§§ 53 bis 56
sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben.
2
Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.
Fußnote
(+++
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6
u. 7: Zur Anwendung vgl.
§ 356
+++)
Verweis auf
§ 35 Absatz 5 VAG
von
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a VAG