21.
Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.