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§ 311b Absatz 3 BGB
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
Verweis auf
§ 311b Absatz 3 BGB
von
§ 13 Absatz 6 Satz 1 VAG