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§ 13 Absatz 1 Satz 2 VAG
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Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind;
§ 9 Absatz 5
über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und
§ 8 Absatz 4
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VAG
von
§ 8 Absatz 5 Satz 3 VAG