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§ 1 Absatz 3 VAG
(3)
1
Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur
§ 12 Absatz 1
, die
§§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1
, die
§§ 39, 47 Nummer 12
sowie die
§§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314
.
2
Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3 VAG
von
§ 5 Absatz 3 Satz 1 VAG