3Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des
§ 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.