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§ 60g UrhG
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den
§§ 60a bis 60f
zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach
§ 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1
oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach
§ 60e Absatz 5
zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Verweis auf
§ 60g UrhG
von
§ 137o Satz 1 UrhG