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§ 85 Absatz 3 UrhG
(3)
1
Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers.
2
Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser.
3
Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers.
4
Die Frist ist nach
§ 69
zu berechnen.
Verweis auf
§ 85 Abs. 3 UrhG
von
§ 137j Absatz 4 Satz 1 UrhG