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§ 95d Absatz 1 UrhG
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
Verweis auf
§ 95d Abs. 1 UrhG
von
§ 137j Absatz 1 Satz 1 UrhG