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§ 71 UrhG
§ 71 Nachgelassene Werke
(1)
1
Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
2
Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
3
Die
§§ 5 und 10 Abs. 1
sowie die
§§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3)
1
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
2
Die Frist ist nach
§ 69
zu berechnen.
Verweis auf
§ 71 UrhG
von
§ 137f Absatz 2 Satz 2 UrhG